Begriffsbestimmung Flurförderfahrzeuge
Heute wird in den einschlägigen Normen der Begriff Flurförderzeug verwendet. Andere Quellen verwenden auch den Begriff Flurfördermittel.
Lagerlogistiker unterscheiden grundsätzlich Flurförderzeuge in:
- gleislose (Hubwagen, Schlepper, Stapler etc.)
- gleisgebundene (u. a. Loren)
- spurgeführte (u. a. fahrerlose Transportsysteme)
Eine engere Definition wird durch die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV Vorschrift 68:
Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie:
- mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
- zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
- zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie:
- zum Heben,
- Stapeln oder
- In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
- Und Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.
In der Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Unfallverhütungsvorschrift 68 „Flurförderfahrzeuge“ sind die entsprechenden Vorgaben einzusehen.
Mögliche Gefahren
Beim Einsatz von Flurförderzeugen bestehen die folgenden Gefährdungen:
- Kollisionen mit Beschäftigten (z. B. Überfahrunfälle) oder Einquetschen von Personen durch Ladegut (z. B. wegen eingeschränkter Fahrersicht)
- Umkippen des Flurförderzeugs durch falsche Lastaufnahme, zu hohe Last oder zu hohe Kurvengeschwindigkeit
- Verletzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch herabfallende Lasten
- Zusammenstöße mit anderen Fahrzeugen
- gesundheitliche Schäden von Beschäftigten durch Motorabgase sowie Staub und Mikroorganismen
- Schädigung des Muskel-Skelett-Systems durch Ganzkörperschwingungen (z. B. durch schlechte Fahrwege, mangelhafte Federung des Flurförderzeugs)
Flurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Vorgaben beim Einsatz von Flurförderzeuge
Beim Einsatz von Flurförderzeugen müssen Sie die folgenden Punkte beachten:
- Setzen Sie vorzugsweise elektro- oder gasbetriebene Flurföderzeuge ein und stellen Sie sicher, dass Fahrzeuge mit Dieselmotoren über einen Partikelfilter verfügen.
- Stellen Sie sicher, dass nur ausgebildete, unterwiesene und dafür beauftragte Personen Flurförderzeuge bedienen und verhindern Sie die Benutzung durch Unbefugte (z. B. durch Abziehen des Schlüssels, Verwendung von Codes, Einsatz von Transpondern).
- Achten Sie bereits bei der Beschaffung (z. B. Kauf, Anmietung) eines Flurförderzeugs darauf, dass es für die künftigen Transportaufgaben geeignet ist (z. B. jederzeit ausreichende Sicht auf den Fahrweg, Einrichtungen zur Sichtverbesserung und Hinderniserkennung, begrenzte Geschwindigkeit, optische und akustische Signaleinrichtungen, Fahrerkabine mit lüftungstechnischer Ausrüstung).
- Achten Sie auf eine ergonomische Gestaltung des Bedienerplatzes (z. B. schwingungsgedämpfte Sitze).
- Stellen Sie Regeln für den innerbetrieblichen Transport auf (z. B. Verkehrsregeln, Trennung von Wegen für Fußgänger und Fahrzeuge, Tragen von Warnkleidung).
- Achten Sie darauf, dass beim Einsatz von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenraum besondere Anforderungen bestehen (z. B. im Hinblick auf die Ausrüstung, Anforderungen an das Bedienpersonal).
Betriebsanweisung
- Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen ein Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.
- Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
- Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird.
- Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die:
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
Standsicherheit
Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.
Mängel an Flurförderfahrzuge
Der Fahrer hat Flurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hin zu prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten. Er darf Flurförderzeuge, an denen Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden.
Instandsetzungsarbeiten
Der Unternehmer darf mit Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur fachkundige Personen beauftragen. Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz von Flurförderzeugen dürfen Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn das Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist.
Einweisung, Unterweisung
Das Unternehmen hat die Pflicht Fahrer und Bediener von Flurförderfahrzeuge, vor Beginn der Tätigkeit und mindestens alle 12 Monate, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu schulen und zu unterweisen.
Folgende Pflichtunterweisungen sind vorgegeben:
- Einweisung Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler, Mitgänger Flurförderfahrzeuge usw.)
- UVV Verladetätigkeiten
- Laden / Tanken von Flurförderfahrzeuge
IMS Services hat entsprechende Unterweisungen über lehrgang.online zur Verfügung gestellt. Betriebsanweisungen können hier heruntergeladen werden, oder über IMS Services erarbeitet werden.