Unternehmeranordnung
Im Rahmen einer Unternehmeranordnung sollte die Unternehmensführung Ihre Beschäftigten anweisen und anhalten die Bestimmungen Arbeitsschutz umzusetzen.
Eine Unternehmeranordnung ist grundsätzlich eine verbindliche Anordnung des Unternehmens. Grundlage bildet nicht nur das Vertragsrecht, sondern auch das Arbeitsschutzgesetz. Mit §15 ArbSchG sind alle Beschäftigte verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
Die Beschäftigten haben auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
Im Rahmen des Arbeitsschutzes haben die Beschäftigten insbesondere die Verpflichtung, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Eine Nichtbeachtung kann neben Abmahnung und Kündigung, auch zu Regressansprüchen durch das Unternehmen, oder Betroffen Personen (Geschädigte) führen. Diese Vorgaben sind allen Beschäftigten bei Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen.
Eine Musteranordnung für Beschäftigte und Praktikanten ist zum Download unten bereitgestellt.
Unternehmeranordnung zur Suchtprävention in Unternehmen
In der Arbeitswelt ist das Thema „Sucht“ in seinen unterschiedlichen Ausprägungen nach wie vor ein häufiges und ernstzunehmendes Problem. Denn die von Suchtmittelmissbrauch betroffenen Beschäftigten gefährden im Arbeitsalltag sowohl sich selbst als auch andere. Zusätzlich zum erhöhten Unfallrisiko verschlechtert der Suchtmittelmissbrauch die Arbeitsleistung und ist oft Ursache für erhöhte Fehlzeiten. Damit entsteht neben dem persönlichen Leid auch ein erheblicher Kostenfaktor für Wirtschaft und Gesellschaft.
Sobald Beschäftigte ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Verpflichtungen nicht mehr gerecht werden, müssen Führungskräfte aktiv werden. Manchmal ist es offenkundig, dass Alkohol oder andere Suchtmittel im Spiel sind. Doch auch wenn Gründe für das Fehlverhalten nicht eindeutig sind, liegt es in der Führungsverantwortung, zugunsten von Arbeitssicherheit, Arbeitsqualität und Gesundheit der Beschäftigten zu handeln.
Eine entsprechende Betriebsregelung sichert die Gleichbehandlung aller Betroffenen und gibt allen Beschäftigten eine durchschaubare Richtlinie an die Hand.
Für den allgemeinen Genuss von Suchtmitteln gelten die Grundsätze der Unfallverhütungsvorschrift. DGUV Vorschrift 1 § 15, wonach Versicherte sich nicht durch Suchtmittelgenuss in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Versicherte, die infolge Suchtmittelgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen nicht beschäftigt werden. Der Ausschank von Alkohol/Spirituosen im Gesamtbetrieb sowie das Mitbringen von Alkohol/Spirituosen durch Beschäftigte ist nicht erlaubt. Dasselbe gilt für Beschäftigte von Fremdfirmen im Hause. Ausnahmen nach Freigabe durch die Unternehmensleitung bei Firmenveranstaltungen geselliger Art, sind möglich.
Mitbringen, lagern (Deponieren) und konsumieren von Drogen durch Beschäftigte ist während der Beschäftigung und auf dem Betriebsgelände nicht erlaubt.
Die Suchtwirkung von Drogen auf Menschen ist abhängig vom körperlichen Zustand und der Gewöhnung an den konsumierten Drogen und kann daher nicht genau vorherbestimmt werden. Jeder Betroffene ist daher selbst für seine Gesundheit und drogenfreie Einsatzbereitschaft verantwortlich. Eine Einsatzbereitschaft unter Drogeneinfluss ist nicht möglich.
Folgende Werte sind Anhaltswerte:
Verbindliche Regelung im Unternehmen
Ebenso sind folgende Punkte im Unternehmen durch eine verbindliche Regelung (Betriebsvereinbarung, Unternehmeranordnung) umzusetzen:
Inhalte:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Betriebsregelung:
§ 3 Beachtung der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
§ 4 Ausschank und Mitbringen von Alkohol / Drogen
§ 5 Aufklärung und Qualifizierung zur Thematik „Sucht im Betrieb“
§ 6 Maßnahmen
§ 7 Rückfälligkeit
§ 8 Wiedereingliederung
§ 9 Suchtwirkung und Einsatzbereitschaft
IMS Services hat unter „lehrgang.online“ eine entsprechende Unterweisung (119.Suchtprävention in der Arbeitswelt) bereitgestellt.
Zusätzlich kann in der Anlage (O1R2 Anlage 3) eine entsprechende Unternehmeranordnung für Beschäftigte und Praktikanten bereitgestellt.