Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammen gefasste Angaben enthalten.
IMS Services erstellt für Sie die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen. Ein Erfassungsbogen zur Meldung an IMS Services (Arbeitspaket Maßnahmen) ermöglicht dem Unternehmen die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen anzufordern. Zusätzlich steht bereits eine Auswahl an Gefährdungsbeurteilungen zum Download zur Verfügung.
Die Gefährdungsbeurteilungen enthalten neben den möglich Gefährdungen auch die erforderlichen Angaben zur PSA (persönliche Schutzausstattung), erforderlichen Unterweisungen und Angaben zur betriebsärztlichen Betreuung (G-Untersuchungen). Die Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich vom Unternehmen zu unterzeichnen.
Die Gefährdungsbeurteilungen werden durch IMS Services überwacht und bei Bedarf verändert und ergänzt. Sie ist Teil des Arbeitsprogrammes des Unternehmens und muss jährlich überprüft werden.