Schwangerschaft. Ab wann gilt ein besonderer Schutz?
Zum Schutze der werdenden oder stillenden Mütter fasst § 2 MuSchG die Grundpflichten des Gesundheitsschutzes zusammen.
Der Arbeitgeber hat werdende und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einzurichten und zu unterhalten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Beispielsweise können – abhängig vom Einzelfall – Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Arbeitszuteilungen angepasst werden.
Die Maßnahmen können bis hin zu einem Arbeitsplatzwechsel reichen oder im Extremfall die zeitweise Freistellung der Mitarbeiterin erfordern. Bei Arbeiten, die im ständigen Stehen oder Gehen ausgeführt werden (Verkäuferinnen), sind Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Bei Arbeiten im ständigen Sitzen, müssen kurzfristige Unterbrechungen der Arbeit gewährt werden.
Während der Pausen und, soweit erforderlich, auch während der Arbeitszeit müssen sich schwangere Frauen und stillende Mütter unter geeigneten Bedingungen auch hinlegen und ausruhen können.
Arbeitgeber sind verpflichtet, rechtzeitig eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsanalyse durchzuführen, um alle Gefahren und Auswirkungen für die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Dabei ist abzuschätzen, inwieweit chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe und physikalische Schadfaktoren die Arbeitsbedingungen der Schwangeren gefährden können.
Alle im Betrieb beschäftigten Frauen sowie der Betriebsrat sind über die Ergebnisse der Beurteilung und die zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen (formlos) zu unterrichten.
IMS Services hat bereits die Gefährdungsbeurteilung für schwangere Beschäftigte umgesetzt und zur Unterweisung vorbereitet.
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald er ihnen bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Die Kosten für das Zeugnis trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat dann die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung ohne Rücksprache mit der werdenden Mutter Dritten jedoch nicht unbefugt bekannt geben. Ausnahme nach Einwilligung gemäß EU-DSGVO.
Beschäftigungsverbote
Neben den individuellen, durch ärztliches Attest belegten, Beschäftigungsverboten normiert das MuSchG umfangreiche allgemeine Beschäftigungsverbote. Auch der Arbeitgeber kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn keine zumutbare Beschäftigung im Unternehmen möglich ist.
Werdende Mütter dürfen nach MuSchG nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Sie dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
Ferner ist die Beschäftigung von werdenden Müttern mit Akkord- und Fließbandarbeit verboten (Ausnahmen kann die Aufsichtsbehörde genehmigen). Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Insbesondere ist es verboten, Frauen ab einem Alter von 18 Jahren über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche zu beschäftigen. Ausnahmen vom Verbot der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind in MuSchG geregelt.
Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft ist die werde Mutter unverzüglich zu unterrichten. Die erfolgte Gefährdungsbeurteilung ist zu unterweisen (Nachweis Personalakte erforderlich). Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber sind schriftlich auszusprechen.
Die Schwangerschaft bzw. eine stillende Mutter sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zu melden
Gemäß Mutterschutzgesetz (siehe Bundesgesetzblatt) muss der Arbeitgeber der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft unverzüglich mitteilen (Frist 5 Arbeitstage). Diese beaufsichtigt auch die Ausführung der entsprechenden Vorschriften. Setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Behörde in Verbindung, hier erhalten Sie weitergehende Informationen (z.B. Formulare zur Meldung, Informationen zu Beschäftigungsverboten und Kündigungsschutz). Die Meldung erfolgt in der Regel Online.
Meldestellen Übersicht
Baden-Württemberg (Regierungspräsidien)
Bayern (Gewerbeaufsichtsämter)
Berlin (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
Brandenburg (Landesämter für Arbeitsschutz)
Bremen (Gewerbeaufsichtsämter)
Hamburg (Amt für Arbeitsschutz)
Hessen (Regierungspräsidien)
Mecklenburg-Vorpommern (Landesamt für Gesundheit und Soziales - LAGuS)
Niedersachsen (Staatliche Gewerbeaufsichtsämter)
Nordrhein-Westfalen (Bezirksregierungen)
Rheinland-Pfalz (Struktur- und Genehmigungsdirektionen)
Saarland (Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz)
Sachsen (Landesdirektion Sachsen)
Sachsen-Anhalt (Landesämter für Verbraucherschutz)
Schleswig-Holstein (Staatliche Arbeitsschutzbehörden bei der Unfallkasse Nord)
Thüringen (Landesämter für Verbraucherschutz)
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Information für schwangere Arbeitskräfte
LINK: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen
Information zur Gefährdungsbeurteilung Unternehmen nach § 10 MuSchG Gefährdungen für Schwangere oder Stillende
Auszug:
Unternehmen und Personaldienstleister sind daher verpflichtet für alle beruflichen Tätigkeiten im Unternehmen eine Gefährdungs-beurteilung für schwangere und stillende Beschäftigte durchzuführen.