IMS Services Arbeitssicherheit
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Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber 

1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden. Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen mindestens Auskunft geben über:
  • Art der Prüfung,
  • Prüfumfang,
  • Ergebnis der Prüfung und
  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfungen aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über:

1. Anlagenidentifikation,
2. Prüfdatum,
3. Art der Prüfung,
4. Prüfungsgrundlagen,
5. Prüfumfang,
6. Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen,
7. Ergebnis der Prüfung,
8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung und
9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.

Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.

Medizinprodukte

Der Betreiber hat für alle aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukte der jeweiligen Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis zu führen. Die Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf Grund anderer Vorschriften geführt wird, ist zulässig.

In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Medizinprodukt folgende Angaben einzutragen: 

  • Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer, Anschaffungsjahr des Medizinproduktes,
  • Name oder Firma und die Anschrift des für das jeweilige Medizinprodukt Verantwortlichen Medizinproduktegesetzes,
  • die der CE-Kennzeichnung hinzugefügte Kennnummer der Benannten Stelle, soweit diese nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes angegeben ist,
  • soweit vorhanden, betriebliche Identifikationsnummer,
  • Standort und betriebliche Zuordnung,
  • die festgelegte Frist für sicherheitstechnische Kontrollen.
Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig, sofern die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Der Betreiber hat für die aufgeführten Medizinprodukte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik messtechnische Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber hat nach den gültigen Vorschriften, Gesetze und Verordnungen entsprechende Übersichten (sog. Bestandslisten) und Prüfungsübersichten zu erstellen und aktuell zu führen.
IMS Services hat entsprechende Übersichten und Vorlagen für Sie zum Download bereitgestellt.

 

O3R1
Übersicht Prüfpflichten für Geräte und Medizinprodukte
O3R1_Anlage Übersicht Prüffristen TRBS.xls (1.76MB)
O3R1
Übersicht Prüfpflichten für Geräte und Medizinprodukte
O3R1_Anlage Übersicht Prüffristen TRBS.xls (1.76MB)
O3R1
Übersicht Prüfpflichte Geräte, Maschinen, Anlagen und Medizinprodukte
Übersicht_Prüfbelege_Tabelle_2019.xlsx (56.44KB)
O3R1
Übersicht Prüfpflichte Geräte, Maschinen, Anlagen und Medizinprodukte
Übersicht_Prüfbelege_Tabelle_2019.xlsx (56.44KB)
O3R1
Medizinproduktebuch
MPBuch_Muster.xlsx (72.25KB)
O3R1
Medizinproduktebuch
MPBuch_Muster.xlsx (72.25KB)
O3R1
Gesetzliche Vorgaben Betriebssicherheitsverordnung
Prüfungsvorgaben BetrSichV_17062019.pdf (226.61KB)
O3R1
Gesetzliche Vorgaben Betriebssicherheitsverordnung
Prüfungsvorgaben BetrSichV_17062019.pdf (226.61KB)
O3R1
Gesetzliche Vorgaben MedProdBetreibV MtK
Prüfungsvorgaben MedProdBetreibV_MtK_17062019.pdf (12.82KB)
O3R1
Gesetzliche Vorgaben MedProdBetreibV MtK
Prüfungsvorgaben MedProdBetreibV_MtK_17062019.pdf (12.82KB)
O3R1
Gesetzliche Vorgaben MedProdBetreibV StK
Prüfungsvorgaben MedProdBetreibV_StK_17062019.pdf (15.24KB)
O3R1
Gesetzliche Vorgaben MedProdBetreibV StK
Prüfungsvorgaben MedProdBetreibV_StK_17062019.pdf (15.24KB)