Mit der DGUV Vorschrift 2 gibt es seit dem 1. Januar 2011 erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschrift beschreibt neben der erforderlichen Fachkunde vor allem die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle.
Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Neben der Umsetzung der betriebsärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten, ist auch eine sogenannte Grundbetreuung erforderlich. In der Regel wird die Grundbetreuung für Kleinunternehmen Pauschal berechnet (Je nach Anbieter), oder nach gesetzlichen Vorgaben pro Anzahl der Beschäftigten mit einem Personenschlüssel berechnet.
Zur Kontrolle und Überprüfung der Vertragsgrundlagen zur Grundbetreuung hat IMS Services ein Berechnungsblatt zur Verfügung gestellt. Nach Umsetzung im Unternehmen berechnet IMS Services die gesetzlichen Mindestbetreuungszeiten für Sie.