IMS Services Arbeitssicherheit
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Das betriebliche Eingliederungsmanagement

Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer oder eines Beschäftigten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Seit dem 1.5.2004 verlangt der Gesetzgeber von den Arbeitgebern ein Betriebliches Eingliederungsmanagement. 

Damit soll Arbeitnehmern, die länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, geholfen werden, möglichst frühzeitig wieder im Betrieb arbeiten zu können (§167 SGB IX). Leistungen zur Rehabilitation, die der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, sollen frühzeitig erkannt und die notwendigen Leistungen rechtzeitig eingeleitet werden. Hierdurch soll der Arbeitsplatz der oder des Beschäftigten langfristig erhalten bleiben.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist Ansprechpartner für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ehemals „Berufsfördernde Leistungen“) sowie für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Leistungsträger für die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben sind die Integrationsämter.

Wann muss das BEM umgesetzt werde 

Wenn Sie in Ihrem Betrieb Mitarbeiter haben, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, setzen Sie sich mit ihnen in Verbindung. Erklären Sie, dass die Kontaktaufnahme nicht der Kontrolle dient, sondern dass Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten versuchen wollen, die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit herauszufinden und gemeinsam, ggf. unter Einbeziehung weiterer Personen und Stellen (z. B. Betriebsrat, Personalrat, bei schwerbehinderten Mitarbeitern ggf. Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt, Betriebsarzt, Personalarzt, Arbeitsschutzpersonal), eine Lösung zu entwickeln.

Stimmt der betroffene Mitarbeiter der Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement zu, holen Sie alle Akteure an einen Tisch und besprechen Sie die notwendigen Schritte. In einigen Fällen wird es bereits ausreichen, den Arbeitsplatz organisatorisch und/oder räumlich umzugestalten.

Möglicherweise sind aber auch:

  • Leistungen zur Teilhabe, das sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher „Berufsfördernde Leistungen“) oder
  • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Integrationsämter) erforderlich, die beim zuständigen Leistungsträger beantragt werden müssen. Motivieren Sie Ihren Mitarbeiter zur Antragstellung und unterstützen Sie ihn bei Bedarf beim Ausfüllen der Formulare. In Ihren Beratungsangeboten unterstützen die Leistungsträger Sie und die Mitarbeiter bei der Auswahl der zutreffenden Leistung bzw. deren Beantragung.

 

Ziele und Nutzen BEM
 
Das BEM zielt auf die Sicherung und den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab. Mit der Klärung der Ursachen, die zu seinen Erkrankungen führen, wird angestrebt, den Beschäftigten schnellstmöglich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Ihm soll ermöglicht werden, seine Tätigkeit leistungs- beziehungsweise behindertengerecht auszuüben. Einem krankheitsbedingten Arbeitsplatzverlust wird entgegengewirkt.

 

Beteiligte Personen und Stellen BEM

Am BEM können mehrere Personen und Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens beteiligt sein:
  • der Arbeitgeber oder der BEM-Ansprechpartner als Vertreter des Arbeitgebers, 
  • der Beschäftigte,
  • der Beschäftigte kann eine von ihm ausgewählte Vertrauensperson zum gesamten BEM hinzuziehen (z.B. Lebenspartner, Bekannter oder Rechtsanwalt),
  • die betriebliche Interessenvertretung,
  • die Schwerbehindertenvertretung,
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • der Betriebs- oder Werksarzt,
  • der Rehabilitationsträger,
  • das Integrationsamt,
  • der Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung.

Arbeitgeberpflicht BEM

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters möglichst überwunden, mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Diese Aufgabe kann er an ein Integrationsteam oder einen BEM-Beauftragten delegieren. Diese vom Arbeitgeber bestimmte Person sollte eigene Entscheidungskompetenzen besitzen oder zumindest Entscheidungen des Arbeitgebers schnell herbeiführen können. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten der Mitarbeiter innerhalb der letzten zwölf Monate erfasst und ausgewertet werden.
 

Der Beschäftigte

Für ein erfolgreiches BEM lautet die Devise: „Alles mit, aber nichts ohne den Beschäftigten“.

Die Teilnahme des Beschäftigten am BEM-Verfahren ist freiwillig. Ohne die Einwilligung des Beschäftigten dürfen keine Maßnahmen eingeleitet werden. Auch die Einschaltung dritter Personen und Stellen bedarf seiner Zustimmung. Der Beschäftigte kann eine dritte Person (z.B. Lebenspartner, Bekannter oder Rechtsanwalt) zum BEM-Verfahren hinzuziehen, insbesondere kann er die Teilnahme des Personalrats fordern.

Das BEM setzt eine vertrauensvolle Gesprächskultur voraus. Der betroffene Mitarbeiter ist an jedem Verfahrensschritt zu beteiligen und regelmäßig über den Stand der Dinge zu informieren. Ohne die Mitwirkung des betroffenen Mitarbeiters ist ein BEM-Verfahren nicht möglich. Der Beschäftigte ist jedoch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Diagnosen mitzuteilen.

Ein BEM-Verfahren kann aber in den meisten Fällen nur dann sinnvoll durchgeführt werden, wenn die sich aus der Erkrankung ergebenden Einschränkungen bekannt sind. Dabei handelt es sich um sensible gesundheitliche Angaben, deren Offenlegung dem Beschäftigten nur dann zugemutet werden kann, wenn die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitgebers sowie aller übrigen Beteiligten strikt eingehalten wird.

Der Datenschutz ist unbedingt zu beachten. Nach EU-DSGVO dürfen Beschäftigte eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters verarbeiten. Die Beschäftigten und die am BEM-Beteiligten sind somit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Verpflichtung sollte in schriftlicher Form erfolgen. Bei Nichteinhaltung des Datenschutzes können sich strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Der Beschäftigte kann jederzeit seine Einwilligung für das BEM-Verfahren widerrufen. Weder die Ablehnung des BEM-Verfahrens noch die Rücknahme der Einwilligung dürfen nachteilig ausgelegt werden. Sobald der Beschäftigte Einwände gegen das BEM-Verfahren erhebt oder sich nicht an den notwendigen Maßnahmen beteiligt, endet das Verfahren.

Die Interessenvertretung

In Betrieben mit Interessenvertretung wacht diese darüber, dass der Arbeitgeber seinen Auftrag nach § 167 Abs. 2 SGB IX erfüllt, und unterstützt das BEM-Verfahren. Durch ihre Erfahrungen kann sie an einer Problemlösung mitwirken. Sie wägt die Interessen des betroffenen Mitarbeiters gegen die Interessen der anderen Beschäftigten ab und stimmt gegebenenfalls der Umsetzung von Maßnahmen zu.

Der Betriebs- oder Werksarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit

Betriebs- oder Werksärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit kennen die Arbeitsplätze, deren Anforderungen, Besonderheiten und Gefährdungen sowie die individuelle Gesundheitsproblematik des Mitarbeiters. Deshalb ist der Betriebs- oder Werksarzt nach Zustimmung des Mitarbeiters, wenn erforderlich möglichst früh in das BEM-Verfahren einzubinden. Er kann aus medizinischer Sicht das Fähigkeitsprofil des Mitarbeiters mit dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes vergleichen, eine weiterführende ärztliche Behandlung initiieren und präventive oder rehabilitative Maßnahmen empfehlen.

Externe Partner BEM

Sind im BEM-Verfahren Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben sinnvoll oder angezeigt, können die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX mit Zustimmung des Beschäftigten zum Verfahren hinzugezogen werden. Ansprechpartner für schwerbehinderte Beschäftigte ist darüber hinaus das Integrationsamt.

Arbeitgeber erhalten Hilfe in Sachen berufliche Inklusion von den Einheitlichen Ansprechstellen (EAA). Die EAA bietet Betrieben Unterstützung bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen an. Alles rund um die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber erfahren Sie unter www.bih.de.

Welche Leistung von welchem Träger erbracht werden kann, klärt der erstangegangene Rehabilitationsträger. Der Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung unterstützt Arbeitgeber dabei, die Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit seiner Mitarbeiter zu erhalten.

Sie erreichen den Firmenservice unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 1000 453 oder unter der E-Mail-Adresse: firmenservice@deutsche-rentenversicherung.de.

BEM-Verfahren umsetzen

Um ein BEM-Verfahren im Einzelfall erfolgreich durchführen zu können, empfiehlt es sich, systematisch vorzugehen. Die Einleitung eines BEM-Verfahrens setzt eine Prozesskette in Gang, deren einzelne Schritte im Folgenden näher erläutert werden.
BEM-Verfahren systematisch durchführen:

1. Arbeitsunfähigkeit > 6 Wochen
2. Erstkontakt mit Mitarbeiter
3. Informationsgespräch
4. Eingliederungsgespräch
5. Maßnahmen durchführen
6. Maßnahmen erfolgreich?
7. Maßnahmen beenden (erfolgreiche Umsetzung), oder Maßnahmen ab Punkt 4 weiteres Eingliederungsgespräche wiederholen.
 

Schritt 1 Feststellen der Arbeitsunfähigkeitszeiten

Erkrankt ein Beschäftigter, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt mehr als sechs Wochen krankheitsbedingte Fehlzeiten vorliegen. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, mit Zustimmung und Beteiligung des Beschäftigten ein BEM-Verfahren schon früher einzuleiten.

Zu berücksichtigen sind alle krankheitsbedingten Fehlzeiten; hierzu zählen auch Abwesenheitszeiten aufgrund der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme. Der Zeitraum ist dabei nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. Es ist unerheblich, ob die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit betrieblicher oder privater Natur sind.

Schritt 2 Erstkontakt Mitarbeiter:in

Sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines BEM-Verfahrens gegeben, muss der Arbeitgeber oder der von ihm eingesetzte Vertreter Kontakt zu dem betroffenen Beschäftigten aufnehmen; es empfiehlt sich die Schriftform. Dabei sollte versucht werden, eine Vertrauensbasis mit dem Beschäftigten zu schaffen. Bei der Kontaktaufnahme sollen dem Beschäftigten erste Informationen über das BEM vermittelt werden, zum Beispiel welche Ziele damit verbunden sind, wer im Verfahren beteiligt werden soll, dass die Teilnahme freiwillig ist und das Verfahren seitens des Beschäftigten jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden kann. Ferner ist der Beschäftigte darauf hinzuweisen, dass seine Mitwirkung von entscheidender Bedeutung ist. Ist der Beschäftigte nicht bereit, an der betrieblichen Eingliederung teilzunehmen, endet an dieser Stelle das BEM-Verfahren. Andernfalls kann der Termin für ein Informationsgespräch vereinbart werden.

Schritt 3 Informationsgespräch

Am Informationsgespräch können mit Einverständnis oder auf Wunsch des Mitarbeiters auch weitere Personen und Stellen beteiligt werden. Der Beschäftigte kann eine von ihm ausgewählte Vertrauensperson zum gesamten BEM hinzuziehen (z.B. Lebenspartner, Bekannter oder Rechtsanwalt).

Für die Beiziehung einer Vertrauensperson ggfs. entstehende Kosten trägt der Arbeitnehmer. Das Gespräch kann jedoch auch unter vier Augen erfolgen. Im Informationsgespräch muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter über Möglichkeiten und Grenzen des BEM aufklären: Wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und die Rückkehr des Mitarbeiters an den Arbeitsplatz sichergestellt werden kann, soll erörtert werden. Auch sollten offene Fragen geklärt werden, beispielsweise zum Ablauf, zur Freiwilligkeit oder zum Datenschutz.

Inhalt und Ergebnis des Gesprächs sollten dokumentiert werden. Sofern nicht bereits geschehen, sollte spätestens beim Informationsgespräch die schriftliche Einwilligung des Beschäftigten zur Durchführung eines BEM-Verfahrens eingeholt werden. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Mitarbeiters beruht. Stimmt der Betroffene dem BEM-Verfahren nicht zu, ist dies ebenfalls schriftlich festzuhalten.

Schritt 4 Eingliederungsgespräch

Nicht immer wird sich bereits im Informationsgespräch klären lassen, welche weiteren Schritte zu veranlassen sind. In einigen Fällen werden zusätzliche Informationen notwendig sein, um geeignete Maßnahmen einleiten zu können. Das können beispielsweise Untersuchungen oder Tests durch den Personal-/Werks- beziehungsweise Betriebsarzt sein, oder durch eine ReHa-Einrichtung vorgeschlagene BEM-Maßnahmenvorgaben. Diese zusätzlichen Informationen dürfen nur im Rahmen des Erforderlichen und nur mit schriftlicher Einwilligung des Beschäftigten eingeholt werden.

Wenn alle für den Fall relevanten Daten durch den Arbeitgeber oder den von ihm benannten Vertreter zusammengetragen sind, kann das Eingliederungsgespräch stattfinden. Unter Umständen kann es hilfreich sein, mit Zustimmung des Beschäftigten Dritte an der Besprechung zu beteiligen wie zum Beispiel Betriebs- oder Werksärzte, Rehabilitationsträger, Beratungsstellen oder Dienstleister. Gemeinsam werden dann unter Berücksichtigung aller Fakten und mit Beteiligung des Beschäftigten geeignete Maßnahmen
vereinbart und in einem Maßnahmenplan festgehalten.

Möglichkeiten, die dem Arbeitgeber zur Eingliederung seines Beschäftigten zur Verfügung stehen, sind beispielsweise
  • die leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes (Arbeitsplatzanpassung),
  • Veränderungen in der Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeit,
  • Erstellen eines Anforderungsprofils für den Arbeitsplatz,
  • Qualifizierungsmaßnahmen,
  • die Umsetzung des Beschäftigten an einen anderen Arbeitsplatz.

 

Maßnahmen, die der Personal-/Werks- beziehungsweise Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit anbieten kann, sind zum Beispiel:
  • Erstellen eines Leistungsprofils des Beschäftigten,
  • Arbeitsplatzbegutachtung,
  • Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt / Fachkraft für Arbeitssicherheit

 

Weitere Maßnahmen können je nach Notwendigkeit durch externe Partner, gegebenenfalls unterstützend, erbracht werden. Aus dem vielfältigen Angebot aller Träger der sozialen Sicherheit und der mit ihnen verbundenen Leistungserbringer müssen die für den Betreffenden am besten geeigneten Leistungen ausgewählt, koordiniert und mit dem Ziel einer zeitnahen Umsetzung gebündelt werden.

Schritt 5 Umsetzung Maßnahmen BEM

Alle am BEM-Verfahren Beteiligten haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche vereinbarten Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden. Der Beschäftigte wird während der Durchführung der Maßnahmen soweit erforderlich begleitend unterstützt. Auf veränderte Rahmenbedingungen des Eingliederungsprozesses kann so rechtzeitig reagiert werden, gegebenenfalls können Korrekturen vorgenommen werden.

Schritt 6 Überprüfung der Wirksamkeit umgesetzter Maßnahmen BEM

Bevor ein BEM-Verfahren beendet werden kann, ist zu prüfen, ob die eingeleiteten Maßnahmen den gewünschten Erfolg hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitszeiten des Betroffenen erbracht haben und ob sich das BEM positiv auf den Gesundheitszustand des Beschäftigten und seine Zufriedenheit ausgewirkt hat. Regelmäßige Befragungen des Betroffenen können zudem Aufschluss darüber geben, ob weiterhin Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bestehen. Mögliche gesundheitliche Einschränkungen können so frühzeitig erkannt und beseitigt werden.

Schritt 7 Beenden / Wiederholtes BEM-Verfahren

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war. Zudem wenn die Maßnahmen BEM nicht wirksam sind.

Waren die BEM-Maßnahmen erfolgreich, kann das BEM beendet werden. Es wird eine Dokumentation erforderlich. Ablage erfolgt in der Personalakte des Beschäftigten und dem Unternehmen.

Einladung Informationsgespräch BEM
O4R4_1_Einladung Informationsgespräch BEM.docx (29.56KB)
Einladung Informationsgespräch BEM
O4R4_1_Einladung Informationsgespräch BEM.docx (29.56KB)
Rückantwortschreiben Einladung Informationsgespräch BEM
O4R4_4_1_Rückantwort Einladung Informationsgespräch BEM.docx (24.49KB)
Rückantwortschreiben Einladung Informationsgespräch BEM
O4R4_4_1_Rückantwort Einladung Informationsgespräch BEM.docx (24.49KB)
Informationsschreiben Beschäftigte BEM
O4R4_4_2_Informationsschreiben Beschäftigte BAM.docx (32.8KB)
Informationsschreiben Beschäftigte BEM
O4R4_4_2_Informationsschreiben Beschäftigte BAM.docx (32.8KB)
Einwilligung Beschäftigte BAM
O4R4_4_3_Einwilligung Beschäftigte BAM Verfahren.docx (23.38KB)
Einwilligung Beschäftigte BAM
O4R4_4_3_Einwilligung Beschäftigte BAM Verfahren.docx (23.38KB)
BEM Datenschutzinformation und Einwilligung
O4R4_4_5_Einwilligung Datenschutz Datenschutzinformation.docx (33.25KB)
BEM Datenschutzinformation und Einwilligung
O4R4_4_5_Einwilligung Datenschutz Datenschutzinformation.docx (33.25KB)
Formular Dokumentation BEM
O4R4_4_4_Dokumentation BEM.docx (21.82KB)
Formular Dokumentation BEM
O4R4_4_4_Dokumentation BEM.docx (21.82KB)
BEM Maßnahmenplanung und Prüfung
O4R4_4_6_Maßnahmenplanung und Prüfung BEM.docx (37.38KB)
BEM Maßnahmenplanung und Prüfung
O4R4_4_6_Maßnahmenplanung und Prüfung BEM.docx (37.38KB)
Checkliste zur Umsetzung BEM
O4R4_Checkliste Umsetzung BEM.docx (42.8KB)
Checkliste zur Umsetzung BEM
O4R4_Checkliste Umsetzung BEM.docx (42.8KB)