IMS Services Arbeitssicherheit
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Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung  durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach ergriffen worden sind.

Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Lieferanten oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Lieferant dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.

Das Unternehmen ist verpflichtet eine entsprechende Organisation umzusetzen. Hierzu ist vom Unternehmen eine Bestandsliste als Organisationsmittel zu führen. Die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter und Informationen müssen im Unternehmen vorgehalten werden.

GHS System (Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien)

Das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS, englisch: Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) der Vereinten Nationen ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern. Es wird regelmäßig aktualisiert, so dass bei jedem Bezug auf das GHS der aktuelle Stand zu Rate gezogen werden muss.

IMS Services hat entsprechende Informationen, Formulare und Programme zum Download zur Verfügung gestellt.

Anweisung zum sicheren Umgang mit Diisocyanate

Gefahren
Ziel der Beschränkungsregelung ist, Schutzmaßnahmen einheitlich festzulegen und damit Gesundheitsgefahren an Arbeitsplätzen zu reduzieren, denn Diisocyanate führen häufig zu einer Sensibilisierung und sind damit Auslöser von berufsbedingten Atemwegs- und Hauterkrankungen. Aufgrund der geforderten spezifischen Eigenschaften der Produkte können diese Stoffe oft nicht durch Alternativen ersetzt werden. Die Beschränkungsregelung bietet die Möglichkeit diisocyanathaltige Produkte sicher weiterzuverwenden.

Keine Schulungspflichten
Die Hersteller von diisocyanathaltigen Produkten versuchen zurzeit den Anteil an freien monomeren Diisocyanaten in ihren Rezepturen auf unter 0,1 Gewichts-Prozent zu reduzieren. Diese Produkte fallen dann nicht mehr unter die Schulungsverpflichtung.

Gesetzliche Regelung
Ab dem 24. August 2023 dürfen Beschäftigte nur noch dann mit Diisocyanaten arbeiten, wenn sie entsprechend geschult sind. Unternehmen, die Tätigkeiten mit solchen Stoffen/Produkten durchführen, müssen die Schulungen für die Beschäftigten rechtzeitig vor diesem Datum organisieren. So sieht es die Verordnung (EU) 2020/1149 vor.
Darüber hinaus müssen die Beschäftigten alle fünf Jahre erneut an einer Diisocyanatschulung teilnehmen. Der Umfang der Schulung richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz. Die Schulung muss von einer qualifizierten Person, zum Beispiel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, durchgeführt werden. Die Schulungen werden kostenfrei von den Herstellern Online umgesetzt.

Vorkommen von Diisocyanate in Gefahrstoffe
Diisocyanate kommen in Klebstoffen, Dichtstoffen, Schäumen, Gießharzen, Beschichtungen und Lacken vor und sind damit neben Polyolen Hauptbausteine von Polyurethanen. Tätigkeiten mit diesen Stoffen/Produkten finden z. B. statt in den Branchen Elektronik und Elektrotechnik, Energieversorgung, Feinmechanik, Baugewerbe, Orthopädietechnik, Textilveredlung und Textilgewerbe, Flugzeugbau, Automobilzulieferung und Fahrzeuginnenausstattung, Verpackungstechnik und Kunststoff-Formteile-Herstellung, in Druckereien und Buchbindereien, Schuhmachereien und Orthopädie-Schuhmachereien.

REACH-Verordnung
Seit August 2020 gilt im Rahmen der REACH-Verordnung (Anhang XVII) eine neue Beschränkungsregelung für Produkte, die Diisocyanate enthalten. Die Verordnung (EU) 2020/1149 gilt für gewerbliche Produkte mit einer Diisocyanatkonzentration ab 0,1 Gewichts-Prozent. Das bedeutet, dass Diisocyanate als Stoff oder als Bestandteil von Gemischen vorliegen. Ob Betrieb von der Regelung betroffen sind, lässt sich schnell mithilfe des Sicherheitsdatenblatts überprüfen. Es zeigt in Abschnitt 2, ob in dem jeweiligen Produkt Diisocyanate enthalten sind.

Schulungen alle fünf Jahre wiederholen
Die Verordnung sieht Beschränkungen zum Inverkehrbringen, zur Abgabe und zur Weiterverwendung dieser Produkte vor. Demnach sind alle industriellen oder gewerblichen Anwender von Diisocyanaten verpflichtet, für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Diisocyanaten ausführen, Schulungsmaßnahmen durchzuführen. Die Beschränkung verpflichtet die Hersteller/Lieferanten sicherzustellen, dass ihren Abnehmern Schulungen und Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Die geforderten Schulungen gehen über den Umfang der sonst durchgeführten Unterweisung der Beschäftigten hinaus.
Der Umfang der Schulungen (3 mögliche Stufen) richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz und muss tätigkeitsbezogen durchgeführt werden. Die Schulungen sind von einem "Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz" durchzuführen, der seine Kenntnisse im Rahmen einer entsprechenden Ausbildung erlangt hat. Dies kann z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein, wenn sie die entsprechenden Fachkenntnisse hat. Die Schulungen müssen alle fünf Jahre wiederholt werden. Seit dem 24.02.2022 finden Sie den Hinweis zur Schulungsverpflichtung auch auf dem Etikett der Verpackung der Produkte und im Sicherheitsdatenblatt.

Ohne die Durchführung der in der Verordnung geforderten Schulungen, ist die Tätigkeit mit Diisocyanaten ab dem 24.08.2023 nicht mehr erlaubt.

Ziel der Beschränkungsregelung ist, Schutzmaßnahmen einheitlich festzulegen und damit Gesundheitsgefahren an Arbeitsplätzen zu reduzieren, denn Diisocyanate führen häufig zu einer Sensibilisierung und sind damit Auslöser von berufsbedingten Atemwegs- und Hauterkrankungen. Aufgrund der geforderten spezifischen Eigenschaften der Produkte können diese Stoffe oft nicht durch Alternativen ersetzt werden. Die Beschränkungsregelung bietet die Möglichkeit diisocyanathaltige Produkte sicher weiterzuverwenden. Die Hersteller von diisocyanathaltigen Produkten versuchen zurzeit den Anteil an freien monomeren Diisocyanaten in ihren Rezepturen auf unter 0,1 Gewichts-Prozent zu reduzieren. Diese Produkte fallen dann nicht mehr unter die Schulungsverpflichtung. Die Prüfung auf eine mögliche Verwendung von ungefährlichen oder weniger gefährlichen Stoffen, Produkten und Verfahren (Substitutionsprüfung) kann in diesen Fällen also den gezielten Hinweis auf vorgenannte Produkte mit einem Gehalt von weniger als 0,1 Gewichts-Prozent ergeben. Die Substitutionsprüfung kann im Ergebnis auch zu anderen Stoffen oder Produkten führen.

Schulungen
Die REACH Verordnung definiert 3 verschiedene Level, nämlich: Grundlagentraining (Level 1) Aufbautraining (Level 2) Fortgeschrittenen Training (Level 3).
Wir empfehlen Ihnen zur richtigen Auswahl unserer Trainings (T 0xx) folgendes Prozedere:

1. Prüfen Sie ob Ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz den Beschreibungen des Gesetzestextes für Level 3 entspricht (Säule 2), Folien 2 und 3 Wenn ja, wählen Sie das passende Training aus Level 3, wenn nein
2. Prüfen Sie ob Ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz den Beschreibungen des Gesetzestextes für Level 2 entspricht (Säule 2), Folie 4 Wenn ja wählen Sie das passende Training aus Level 2, wenn nein
3. Ist das Grundlagentraining T 045 ausreichend (Folie 5)

Information: Folien siehe Exceltabelle zum Download unten.

Maßnahmen zur Umsetzung (Anlage: Exceltabelle zum Download unten)

1. Ermittlung der vorhanden Gefahrstoffe mit Diisocyanaten im Unternehmen
2. Ermitteln der Tätigkeiten mit Diisocyanaten im Unternehmen
3. Ermitteln der Schulungspflichten anhand ISOPA (Anlage)
4. Festlegen Personal mit Unterweisungspflicht
5. Durchführen der Unterweisungen über ISOPA (Online LINK)
6. Dokumentation der Schulung
7. Wiederholungsschulung nach 5 Jahren umsetzen

LINK Schulung und Information

BG Bau: 

https://bauportal.bgbau.de/bauportal-32022/thema/branchenuebergreifend/online-schulung-zum-umgang-mit-isocyanaten

Leitfaden Schulung: 

https://www.safeusediisocyanates.eu/images/Documents/Training%20Modules_Tasks_Matrix_March_2023_DE.pdf

Schulung ISOPA:

https://isopa-aisbl.idloom.events/index/diisocyanate-sicher-handhaben-und-verwenden-schulungsubersicht-de

Maßnahmen zur Chemikalien Verbotsverordnung

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)

Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung und Chemikalien-Verbotsverordnung gemäß Anlagen 1 und 2 geführt sind, unterliegen der Lagerung unter Verschluss mit Zugangsberechtigung und dürfen nur abgegeben werden, wenn:

1. Endverbraucher eine Erlaubnis, oder einen Befähigungsschein gemäß der gültigen Rechtsprechung besitzt
2. Der abgebende den Erwerber über den bestimmungsgemäßen Gebrauch und Maßnahmen für den Gefahrenfall unterrichten.

Betroffene Stoffe und Gefahrenkennzeichen gemäß GHS:

Formaldehyd, Dioxine und Furane, Pentachlorphenol, Biopersistente Fasern (Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium) bestehen. Gefahrenpiktogramm GHS06, GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.1. Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis), GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: H224 („Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar“), H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen“) oder H242 („Erwärmung kann Brand verursachen“), oder bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln und nicht bereits von Eintrag 1 erfasst sind.
Es wird empfohlen eine Prüfliste mit den o.g. Inhaltsstoffen und Gefahrenkennzeichnungen nach GHS im Unternehmen zu erstellen.

Identitätsfeststellung und Dokumentation

Über die Abgabe von Stoffen und Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, ist ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann auch in elektronischer Form geführt werden.

Die abgebende Person hat bei der Abgabe:

1. die Identität des Erwerbers, im Falle der Entgegennahme durch eine Empfangsperson die Identität der Empfangsperson und das Vorhandensein der Auftragsbestätigung, aus der der Verwendungszweck und die Identität des Erwerbers hervorgehen, festzustellen,
2. in dem Abgabebuch für jede Abgabe zu dokumentieren:
a) die Art und Menge der abgegebenen Stoffe oder Gemische,
b) das Datum der Abgabe,
c) den Verwendungszweck,
d) den Namen der abgebenden Person,
e) den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
f) im Fall der Entgegennahme durch eine Empfangsperson zusätzlich den Namen und die Anschrift der Empfangsperson und
g) im Fall der Abgabe an öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten zusätzlich die Angabe, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse- oder Lehrzwecken erfolgt, und dafür zu sorgen, dass der Erwerber oder die Empfangsperson den Empfang des Stoffes oder Gemisches im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift oder durch eine handschriftliche elektronische Unterschrift bestätigt.
Das Abgabebuch und die Empfangsscheine sind vom Betriebsinhaber mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Versand

Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden. Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten.

LINK Gesetze im Internet; ChemVerbotsV:
https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/index.html#BJNR009410017BJNE001500000

Download ChemVerbotsV:

Erfassungsliste ChemVerbotsV Unternehmen
Erfassungsliste Unternehmen
Chemikalien Verbotsverordnung Erfassungsliste_21072023.xlsx (26.95KB)
Erfassungsliste ChemVerbotsV Unternehmen
Erfassungsliste Unternehmen
Chemikalien Verbotsverordnung Erfassungsliste_21072023.xlsx (26.95KB)





O5R0
GHS Gefahren und Einstufung
GHS-01 Gefahren und Einstufung.pdf (541.79KB)
O5R0
GHS Gefahren und Einstufung
GHS-01 Gefahren und Einstufung.pdf (541.79KB)
O5R0
GHS Gefahren und Sicherheitshinweise
GHS-02 Gefahren und Sicherheitshinweise.pdf (435.08KB)
O5R0
GHS Gefahren und Sicherheitshinweise
GHS-02 Gefahren und Sicherheitshinweise.pdf (435.08KB)
O5R0
GHS Gesundheitsgefahren
GHS-03 Gesundheitsgefahren.pdf (766.67KB)
O5R0
GHS Gesundheitsgefahren
GHS-03 Gesundheitsgefahren.pdf (766.67KB)
O5R0
GHS Umweltgefahren
GHS-04 Umweltgefahren.pdf (441.68KB)
O5R0
GHS Umweltgefahren
GHS-04 Umweltgefahren.pdf (441.68KB)
O5R2
Muster Gefahrstoffdatenbank mit Anlagen
Gefahrstoffliste_Muster_IMS Services.xlsx (460.46KB)
O5R2
Muster Gefahrstoffdatenbank mit Anlagen
Gefahrstoffliste_Muster_IMS Services.xlsx (460.46KB)
O5R2
Mustervorlage Anforderung Gefahrstoffdatenblatt
O5R2_1_Mustervorlage Anforderung Gefahrstoffdatenblatt.docx (16.62KB)
O5R2
Mustervorlage Anforderung Gefahrstoffdatenblatt
O5R2_1_Mustervorlage Anforderung Gefahrstoffdatenblatt.docx (16.62KB)


Download Maßnahmen Diisocyanate

Betriebsanweisung sicherer Umgang mit Diisocyanate
Betriebsanweisung zur Information und Unterweisung MItarbeiter
BA_Sicherer Umgang mit Diisocyanate.pdf (40KB)
Betriebsanweisung sicherer Umgang mit Diisocyanate
Betriebsanweisung zur Information und Unterweisung MItarbeiter
BA_Sicherer Umgang mit Diisocyanate.pdf (40KB)



Erfassungsbogen Gefahrstoffe mit Diisocyante im Unternehmen
Erfassungs- und Maßnahmenbogen im Unternehmen zur Umsetzung
Sicherer Umgang mit Diisocyanate_21072023.xlsx (1.41MB)
Erfassungsbogen Gefahrstoffe mit Diisocyante im Unternehmen
Erfassungs- und Maßnahmenbogen im Unternehmen zur Umsetzung
Sicherer Umgang mit Diisocyanate_21072023.xlsx (1.41MB)