Information zu Werkverträgen
Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma zur Herstellung des in Auftrag gegebenen Werkes. Gegenstand dieses Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 BGB). Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein (§ 611 BGB). Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn kein bestimmter Erfolg, sondern nur eine Tätigkeit zu erbringen ist.
Bei Werk- und Dienstverträgen erbringen Fremdfirmen die vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung. Sie treffen u. a. die zeitliche Disposition, bestimmen die Anzahl und Qualifikationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und üben dabei selbst das Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Tätigkeiten aus.
Verantwortliche bei Werk- und Dienstverträgen
Auftraggeber und Auftragnehmer als verantwortliche Unternehmerinnen und Unternehmer können Beschäftigten in folgenden Funktionen Verantwortung übertragen. In kleineren Unternehmen wird die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst diese Aufgabe übernehmen.
Auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers (AV)
Die auftragsverantwortliche Person ist Beschäftigte des Auftraggebers. Sie ist die Ansprechperson für die Unternehmerin oder den Unternehmer bzw. die verantwortliche Person der Fremdfirma.
Verantwortliche Person der Fremdfirma (VF)
Ist die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma nicht selbst vor Ort, setzt die Unternehmensleitung eine verantwortliche Person ein. Diese verantwortliche Person der Fremdfirma muss über den erforderlichen Entscheidungsspielraum verfügen, um selbständig das Gewerk oder die Dienstleistung vor Ort zu führen.
Koordinierende Person (K)
Werden Beschäftigte des auftraggebenden Unternehmens und der Fremdfirmen an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich tätig, müssen die Unternehmen bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten.
Wenn es zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist, muss eine Person bestimmt werden, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich bei der Bestimmung der koordinierenden Person abstimmen.
Wir empfehlen, die koordinierende Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Bei besonderen Gefahren, die im Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ näher erläutert werden, ist die Übertragung der Weisungsbefugnis auf die koordinierende Person verpflichtend. Da eine koordinierende Person ihre Aufgaben nur dann erfüllen kann, wenn sie mit den betrieblichen Verhältnissen (betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe, Ansprechpersonen usw.) vertraut ist, wird in der Regel der Auftraggeber die koordinierende Person stellen.
Die Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse der koordinierenden Person müssen festgelegt werden. Dazu nutzen Sie den Werkvertrag selbst oder ein Formular „Bestellung der koordinierenden Person“.
Die koordinierende Person hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
Das Eingreifen der koordinierenden Person ist erforderlich, wenn Sicherheitsmaßnahmen missachtet werden, nicht ausreichend sind oder Arbeitsabläufe sich unvorhergesehen ändern. Es erfolgt grundsätzlich über die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen.
Bei unmittelbarer Gefährdung von Beschäftigten oder von Dritten sind die Arbeiten durch die koordinierende Person unverzüglich zu stoppen. In diesem Fall sind die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen umgehend zu informieren.
Aufsichtführende Person (AF)
Die aufsichtführende Person überwacht Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch die Beschäftigten der Fremdfirmen ausgeführt werden. Dabei stellt sie die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Die Überwachung durch die aufsichtführende Person setzt in der Regel deren Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich abstimmen, wer die aufsichtführende Person stellt.
Besondere Gefahren
Bei „besonderen Gefahren“ ist wie oben beschrieben eine aufsichtführende Person und/oder koordinierende Person mit Weisungsbefugnis erforderlich. Der Begriff „besondere Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist.Bei „besonderen Gefahren“ ist wie oben beschrieben eine aufsichtführende Person und/oder koordinierende Person mit Weisungsbefugnis erforderlich. Der Begriff „besondere Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist.
Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch die Fremdfirma ausgeführt werden und durch eine aufsichtführende Person zu überwachen sind, können z. B. sein:
Arbeitsschutzorganisation beim Einsatz von Fremdfirmen festlegen
Auftraggeber und Auftragnehmer Auftragsunabhängige Regelungen der Arbeitsschutzorganisation werden vom Auftraggeber in den „Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen“ getroffen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Punkte:
Auftragsspezifische Regelungen der Arbeitsschutzorganisation werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt. Insbesondere ist die Benennung und Bekanntgabe der für bestimmte Aufgaben verantwortlichen Personen beider Vertragspartner erforderlich.
Zu diesen gehören u. a.:
Verantwortliche benennen (Auftraggeber)
Der Auftraggeber wählt eine auftragsverantwortliche Person (AV) aus und teilt Namen und Kontaktdaten dem Auftragnehmer mit. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich. Die auftragsverantwortliche Person ist die Ansprechperson für die Unternehmerin oder den Unternehmer und die Verantwortlichen der Fremdfirma.
Verantwortliche benennen (Auftragnehmer)
Zu den Aufgaben der verantwortlichen Person der Fremdfirma gehören unter anderem:
Gegenseitige Gefährdungen ermitteln, bewerten und Maßnahmen festlegen; koordinierende Person festlegen
Dies betrifft auch Maßnahmen, die zum Schutz besonderer Personengruppen, wie z. B. Jugendlichen und werdenden Müttern, erforderlich sein können. Dazu erstellen die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma (bei Bedarf unter Einbeziehung der auftragsverantwortlichen Person des Auftraggebers) anhand der Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Erfordernisse einen Arbeitsablaufplan.
Abgestimmte Schutzmaßnahmen sollen schriftlich fixiert und bei der Auftragsausführung vor Ort umgesetzt werden. Es ist zu klären, ob durch Einflüsse am Einsatzort Belastungen auftreten, die Auslöser für zusätzliche arbeitsmedizinische Vorsorge sein können.
Diese sind vor Aufnahme der Arbeiten durchzuführen bzw. anzubieten. Die Belastungen am Einsatzort können sich aus den Verantwortungsbereichen des Auftraggebers oder anderer Auftragnehmer ergeben. Wenn es zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist, müssen der Auftraggeber und Auftragnehmer eine Person bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt ( koordinierende Person). Bei besonderen Gefahren, wie sie in Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ beschrieben sind, ist die Übertragung der Weisungsbefugnis auf die koordinierende Person verpflichtend.
In der Regel wird die koordinierende Person vom Auftraggeber bestellt und den Fremdfirmen (z. B. in der „Auftragsbezogenen Vereinbarung zum Arbeitsschutz“) bekannt gegeben.
Im Rahmen der Koordination sind folgende Punkte zu klären:
Maßnahmen umsetzen
Auftraggeber und Auftragnehmer Der Auftraggeber teilt die im Rahmen der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen zur Verringerung gegenseitiger Gefährdungen allen betroffenen Fremdfirmen mit. Sowohl der Auftraggeber als auch die betroffenen Fremdfirmen setzen die jeweiligen Maßnahmen um und überprüfen diese im weiteren Verlauf regelmäßig auf Wirksamkeit.
Ist eine koordinierende Person bestimmt, so wird auch diese die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und gegebenenfalls in die Umsetzung der Maßnahmen eingreifen. Es sind regelmäßige Abstimmungen erforderlich, um zu prüfen, ob festgelegte Maßnahmen geändert oder angepasst werden müssen, weil sich z. B. Veränderungen in den Arbeitsabläufen der einzelnen Fremdfirmen ergeben haben.
Unterweisung der Beschäftigten
Auftraggeber und Auftragnehmer Die auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers weist die verantwortliche Person der Fremdfirma in betriebsspezifische Regelungen ein. Auftragsspezifische gegenseitige Gefährdungen und daraus resultierende Maßnahmen haben beide bereits im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Sie sind ebenfalls Bestandteil dieser Einweisung. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Unterweisung der Beschäftigten der Auftragnehmer geschaffen.
Setzt die Fremdfirma Subunternehmer ein, so weist die verantwortliche Person der Fremdfirma die Verantwortlichen der Subunternehmen analog der Verantwortung des Auftraggebers ein. Dadurch wird sichergestellt, dass diese wiederum ihre Beschäftigten unterweisen können.
Auftraggeber
Beschäftigte des eigenen Unternehmens müssen eine zusätzliche Unterweisung erhalten, wenn sich aus dem Fremdfirmeneinsatz Gefährdungen für sie ergeben, neue Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen oder sich Arbeitsabläufe ändern.
Auftragnehmer
Die verantwortliche Person der Fremdfirma unterweist ihre Beschäftigten über:
Maßnahmen kontrollieren
Auftraggeber
Auftragnehmer
Die Beschäftigten aller Beteiligten haben Mitwirkungspflichten. Sie sind verpflichtet, sich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten zu melden, wenn festgelegte Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden, sie unmittelbare erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit oder Defekte an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen feststellen.
Feedbackgespräche durchführen und Auftragsdurchführung bewerten
Auftraggeber Der Auftraggeber macht sich während und nach erfolgter Ausführung des Auftrages ein eigenes Bild von der Fremdfirma. Wurden der Arbeitsauftrag der Leistungsbeschreibung entsprechend erfüllt und gleichzeitig die Sicherheit und die Gesundheit aller Beschäftigten gewahrt, qualifiziert ihn dies für mögliche Folgeaufträge.
Zur Bewertung der Fremdfirma hat sich die Verwendung einer Checkliste bewährt. Auftragnehmer Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma prüfen neben der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages auch, ob die Auftragsausführung reibungslos verlief.
Besonders für weitere Aufträge ist es wichtig zu wissen, inwieweit Planung, Organisation und Ausführung ähnlich ablaufen können oder Veränderungen notwendig werden. Es wird überprüft, ob zu jedem Zeitpunkt die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten garantiert werden konnte. Für die Ergebniskontrolle kann z. B. eine Checkliste eingesetzt werden.
Anlagen: