IMS Services Arbeitssicherheit
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Information zu Werkverträgen

Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma zur Herstellung des in Auftrag gegebenen Werkes. Gegenstand dieses Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 BGB). Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein (§ 611 BGB). Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn kein bestimmter Erfolg, sondern nur eine Tätigkeit zu erbringen ist.

Bei Werk- und Dienstverträgen erbringen Fremdfirmen die vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung. Sie treffen u. a. die zeitliche Disposition, bestimmen die Anzahl und Qualifikationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und üben dabei selbst das Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Tätigkeiten aus.

Verantwortliche bei Werk- und Dienstverträgen

Auftraggeber und Auftragnehmer als verantwortliche Unternehmerinnen und Unternehmer können Beschäftigten in folgenden Funktionen Verantwortung übertragen. In kleineren Unternehmen wird die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst diese Aufgabe übernehmen.

Auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers (AV)

Die auftragsverantwortliche Person ist Beschäftigte des Auftraggebers. Sie ist die Ansprechperson für die Unternehmerin oder den Unternehmer bzw. die verantwortliche Person der Fremdfirma.

Verantwortliche Person der Fremdfirma (VF)

Ist die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma nicht selbst vor Ort, setzt die Unternehmensleitung eine verantwortliche Person ein. Diese verantwortliche Person der Fremdfirma muss über den erforderlichen Entscheidungsspielraum verfügen, um selbständig das Gewerk oder die Dienstleistung vor Ort zu führen.

Koordinierende Person (K)

Werden Beschäftigte des auftraggebenden Unternehmens und der Fremdfirmen an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich tätig, müssen die Unternehmen bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten.

Wenn es zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist, muss eine Person bestimmt werden, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich bei der Bestimmung der koordinierenden Person abstimmen.

Wir  empfehlen, die koordinierende Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Bei besonderen Gefahren, die im Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ näher erläutert werden, ist die Übertragung der Weisungsbefugnis auf die koordinierende Person  verpflichtend. Da eine koordinierende Person ihre Aufgaben nur dann erfüllen kann, wenn sie mit den betrieblichen Verhältnissen (betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe, Ansprechpersonen usw.) vertraut ist, wird in der Regel der Auftraggeber die koordinierende Person stellen.

Die Aufgaben, Kompetenzen und Weisungsbefugnisse der koordinierenden Person müssen festgelegt werden. Dazu nutzen Sie den Werkvertrag selbst oder ein Formular „Bestellung der koordinierenden Person“.

Die koordinierende Person hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Arbeitsabläufe ermitteln und ggf. Arbeitsablaufplan erstellen. (Wer darf bzw. muss wo, mit welcher Arbeit, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Zeit arbeiten?)
  • Bereiche mit gegenseitiger Gefährdung festlegen
  • vor Aufnahme der Arbeiten Sicherheitsmaßnahmen abstimmen
  • Maßnahmen für den Störungsfall festlegen • betroffene Bereiche informieren
  • festgelegte Arbeitsabläufe und  Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überprüfen
  • Arbeitsabläufe ggf. anpassen und notwendige ergänzende Sicherheitsmaßnahmen festlegen
  • Auftraggeber und Auftragnehmer über Planänderungen informieren

Das Eingreifen der koordinierenden  Person ist erforderlich, wenn Sicherheitsmaßnahmen missachtet werden, nicht ausreichend sind oder Arbeitsabläufe sich unvorhergesehen ändern. Es erfolgt grundsätzlich über die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen.

Bei unmittelbarer Gefährdung von Beschäftigten oder von Dritten sind die Arbeiten durch die koordinierende Person unverzüglich zu stoppen. In diesem Fall sind die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen umgehend zu  informieren.

Aufsichtführende Person (AF)

Die aufsichtführende Person überwacht Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch die Beschäftigten der Fremdfirmen ausgeführt werden. Dabei stellt sie die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Die Überwachung durch die aufsichtführende Person setzt in der Regel deren Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich abstimmen, wer die aufsichtführende Person stellt.

Besondere Gefahren

Bei „besonderen Gefahren“ ist wie oben beschrieben eine aufsichtführende Person und/oder koordinierende Person mit Weisungsbefugnis erforderlich. Der Begriff „besondere Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist.Bei „besonderen Gefahren“ ist wie oben beschrieben eine aufsichtführende Person und/oder koordinierende Person mit Weisungsbefugnis erforderlich. Der Begriff „besondere Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist.

Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch die Fremdfirma ausgeführt werden und durch eine aufsichtführende Person zu überwachen sind, können z. B. sein:

  • Arbeiten in Bereichen, in denen mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden  Gefahrstoffen umgegangen wird,
  • Arbeiten, die gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 bis 4 oder nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung einschließen,
  • Arbeiten in geschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen, die mit Gefahren durch Absturz oder mit Gefahren durch Stoffe oder Sauerstoffmangel (gefährliche Stoffe, biologische Vorgänge, wie Fäulnis oder Gärung) verbunden sind,
  • Schweißarbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigt ist, z. B. bei Arbeiten an oder in Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist,
  • Befahren von Silos oder Bunkern, in denen sich gesundheitsschädliche Gase bilden  können oder in denen Sauerstoffmangel auftreten kann,
  • Arbeiten in Lagerräumen oder Bereichen, in denen Stoffe oder Zubereitungen  aufbewahrt werden, die miteinander gefährlich reagieren können, z. B. Stoffe, die bei Berührung miteinander giftige Gase oder Dämpfe (Blausäure, nitrose Gase, Chlor) entwickeln können,
  • Arbeiten in verketteten Fertigungssystemen, die aus produktionstechnischen Gründen nur abschnittsweise abgeschaltet werden können.

Arbeitsschutzorganisation beim Einsatz von Fremdfirmen festlegen

Auftraggeber  und  Auftragnehmer Auftragsunabhängige Regelungen der Arbeitsschutzorganisation werden vom Auftraggeber in den „Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen“  getroffen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Punkte:

  • Alarmregelungen  (z. B. Notruf, Sammelplatz)
  • Verbote (z. B. Zutrittsbeschränkungen, Einschränkungen bei gefährlichen Arbeiten)
  • Regeln zur Unfallverhütung  (z. B. Verwendung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung)
  • Regeln zur Anmeldung und Unterweisung (z. B. Verkehrsregelungen)
  • erforderliche Anträge und Erlaubnisscheine
  • Regelungen zur Beauftragung von Subunternehmen

Auftragsspezifische Regelungen der Arbeitsschutzorganisation werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt. Insbesondere ist die Benennung und Bekanntgabe der für bestimmte Aufgaben  verantwortlichen Personen beider Vertragspartner erforderlich.

Zu diesen gehören u. a.:

  • koordinierende Person
  • zuständige Führungskraft
  • auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers
  • verantwortliche Person der Fremdfirma
  • aufsichtführende Person

Verantwortliche benennen (Auftraggeber)

Der Auftraggeber wählt eine auftragsverantwortliche Person (AV) aus und teilt Namen und Kontaktdaten dem Auftragnehmer mit. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich. Die auftragsverantwortliche Person ist die Ansprechperson für die Unternehmerin oder den Unternehmer und die Verantwortlichen der Fremdfirma.

Je nach Tätigkeit haben sich die auftragsverantwortliche Person und der Auftragnehmer gegenseitig über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Unterrichtung fließen in die Gefährdungsbeurteilung der beteiligten Unternehmen ein und stellen die Basis für die Unterweisung der jeweiligen Beschäftigten dar. Weitere Aufgaben der auftragsverantwortlichen Person sind die Überwachung und die Abnahme der Leistung.


Die auftragsverantwortliche Person übernimmt Unternehmerpflichten und wird daher schriftlich bestellt. Sie muss für die Aufgabe geeignet sein. Die auftragsverantwortliche Person kann gleichzeitig die koordinierende Person sein. Dazu muss sie ausreichend Kenntnisse im Arbeitsschutz besitzen und für die  Koordination gegebenenfalls Weisungsbefugnis erhalten.

Verantwortliche benennen (Auftragnehmer)

Können die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma die Führungsaufgaben vor Ort bei der Auftragserledigung nicht selbst wahrnehmen, müssen sie diese auf geeignete Beschäftigte (Verantwortliche Person der Fremdfirma (VF)) übertragen.


Mit der Übertragung müssen auch Entscheidungsvollmachten festgelegt werden. Die verantwortliche Person der Fremdfirma (VF) übernimmt Unternehmerpflichten und wird daher schriftlich  bestellt. Dazu gehören auch Weisungsbefugnisse gegenüber den Beschäftigten. 
Als Verantwortliche können z. B. Montageleiterinnen und -leiter, Gruppenleiterinnen und -leiter oder Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter eingesetzt werden. Die verantwortliche Person der Fremdfirma wird dem Auftraggeber bekannt gegeben. Die verantwortliche Person der Fremdfirma hat die sichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen. Sie berücksichtigt dabei die Einhaltung der „Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen“. Ausreichende Kenntnisse und Erfahrung sind dafür Voraussetzung.
Um den Pflichten nachkommen zu können, ist die Kenntnis der Verhältnisse vor Ort erforderlich. Ergeben sich Abweichungen vom geplanten Arbeitsablauf, so hat sich die verantwortliche Person der Fremdfirma mit ihrer Führungskraft und ggf. mit der auftragsverantwortlichen Person des Auftraggebers abzustimmen.

Zu den Aufgaben der verantwortlichen Person der Fremdfirma gehören unter anderem:

  • unter Einbeziehung der durch den Auftraggeber bereitgestellten Informationen die Gefährdungsbeurteilung vor Ort durchzuführen und zu dokumentieren
  • Unterweisungen der eigenen Beschäftigten durchzuführen,
  • die Beschäftigten dahingehend zu kontrollieren, dass diese die Sicherheitsanweisungen und -maßnahmen befolgen,
  • bei unvorhergesehenen Gefährdungen die Arbeiten einzustellen, bis die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind und
  • vor Benutzung von Einrichtungen (z. B. Gerüste, Leitern usw.) diese auf deren sicheren Zustand zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
Auftraggeber  und  Auftragnehmer Auftraggeber und Auftragnehmer informieren sich gegenseitig über die im eigenen Unternehmen benannten  Verantwortlichen.

Gegenseitige Gefährdungen ermitteln, bewerten und Maßnahmen festlegen; koordinierende Person festlegen

Auftraggeber  und  Auftragnehmer Zur Ermittlung und Bewertung möglicher gegenseitiger Gefährdungen unterstützen sich Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung.
Die auftragsverantwortliche Person und die verantwortliche Person der Fremdfirma ermitteln gemeinsam (bei Notwendigkeit vor Ort) gegenseitige Gefährdungen, die sich bei der Ausführung ihrer jeweiligen Arbeiten ergeben können, bewerten sie und legen die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.

Dies betrifft auch Maßnahmen, die zum Schutz besonderer Personengruppen, wie z. B. Jugendlichen und werdenden Müttern, erforderlich sein können. Dazu erstellen die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma (bei Bedarf unter Einbeziehung der auftragsverantwortlichen Person des Auftraggebers) anhand der Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Erfordernisse einen Arbeitsablaufplan.

Sind mehrere Fremdfirmen beauftragt, so werden die Arbeitsablaufpläne durch die koordinierende Person abgeglichen, um zeitgleiche und örtlich benachbarte Tätigkeiten zu erkennen. Ergeben sich aus dem Arbeitsablaufplan Gefährdungen, so müssen diese beurteilt und gemeinsam mit der koordinierenden Person die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Zur Ermittlung von Gefährdungen und zum Festlegen von Maßnahmen bieten sich in der Praxis Arbeitshilfen an, mit denen die abgestimmten Maßnahmen verfolgt werden können.

Abgestimmte Schutzmaßnahmen sollen schriftlich fixiert und bei der Auftragsausführung vor Ort umgesetzt werden. Es ist zu klären, ob durch Einflüsse am Einsatzort Belastungen auftreten, die Auslöser für zusätzliche arbeitsmedizinische Vorsorge sein können.

Diese sind vor Aufnahme der Arbeiten durchzuführen  bzw. anzubieten. Die Belastungen am Einsatzort können sich aus den Verantwortungsbereichen des Auftraggebers oder anderer Auftragnehmer ergeben. Wenn es zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist, müssen der Auftraggeber und Auftragnehmer eine Person bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt ( koordinierende Person). Bei besonderen Gefahren, wie sie in Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ beschrieben sind, ist die Übertragung der Weisungsbefugnis auf die koordinierende Person verpflichtend.

In der Regel wird die koordinierende Person vom Auftraggeber bestellt und den Fremdfirmen (z. B. in der „Auftragsbezogenen Vereinbarung zum Arbeitsschutz“) bekannt gegeben.

Im Rahmen der Koordination sind folgende Punkte zu klären:

  • Tätigkeiten (Art der Tätigkeiten, Ausführende)
  • unternehmensübergreifende Gefährdungen (Zeit, Ort und Art der Gefährdungen)
  • umzusetzende Schutzmaßnahmen (Art der Maßnahmen, Verantwortliche für die Umsetzung) Auftraggeber und Auftragnehmer informieren die koordinierende Person über die Beauftragung von Subunternehmern, damit deren Einsatz bei der Koordination berücksichtigt werden kann.

Maßnahmen umsetzen

Auftraggeber  und  Auftragnehmer Der Auftraggeber teilt die im Rahmen der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen zur Verringerung gegenseitiger Gefährdungen allen betroffenen Fremdfirmen mit. Sowohl der Auftraggeber als auch die betroffenen Fremdfirmen setzen die jeweiligen Maßnahmen um und überprüfen diese im weiteren Verlauf regelmäßig auf Wirksamkeit.

Ist eine koordinierende Person bestimmt, so wird auch diese die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und gegebenenfalls in die Umsetzung der Maßnahmen eingreifen. Es sind regelmäßige Abstimmungen erforderlich, um zu prüfen, ob festgelegte Maßnahmen geändert oder angepasst werden müssen, weil sich z. B. Veränderungen in den Arbeitsabläufen der einzelnen Fremdfirmen ergeben haben.

Unterweisung der Beschäftigten

Auftraggeber  und  Auftragnehmer Die auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers weist die verantwortliche Person der Fremdfirma in betriebsspezifische Regelungen ein. Auftragsspezifische gegenseitige Gefährdungen und daraus resultierende Maßnahmen haben beide bereits im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Sie sind ebenfalls Bestandteil dieser Einweisung. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Unterweisung der Beschäftigten der Auftragnehmer geschaffen.

Setzt die Fremdfirma Subunternehmer ein, so weist die verantwortliche Person der Fremdfirma die Verantwortlichen der Subunternehmen analog der Verantwortung des Auftraggebers ein. Dadurch wird sichergestellt, dass diese wiederum ihre Beschäftigten unterweisen können.

Auftraggeber

Beschäftigte des eigenen Unternehmens müssen eine zusätzliche Unterweisung erhalten, wenn sich aus dem Fremdfirmeneinsatz Gefährdungen für sie ergeben, neue Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen oder sich Arbeitsabläufe ändern.

Auftragnehmer

Die verantwortliche Person der Fremdfirma unterweist ihre Beschäftigten über:

  • die betriebsspezifischen Regelungen des Auftraggebers,
  • die auftragsspezifischen gegenseitigen Gefährdungen und Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt wurden und
  • die auftragsspezifischen Gefährdungen und Maßnahmen, die aus der eigenen Tätigkeit resultieren.
  • Die Unterweisung muss in verständlicher Form und Sprache stattfinden und dokumentiert werden.

Maßnahmen kontrollieren

Auftraggeber

Die auftragsverantwortliche Person bzw. die koordinierende Person überprüft, ob die festgelegten Schutzmaßnahmen wirksam sind. Sind die Maßnahmen unzureichend oder werden sie nicht umgesetzt, müssen gemeinsam mit der verantwortlichen Person der Fremdfirma, der örtlich zuständigen Führungskraft des Auftraggebers und ggf. unter Einbeziehung von Fachkräften (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin oder Betriebsarzt) die Maßnahmen angepasst, neue Maßnahmen festgelegt oder auf die Umsetzung  hingewirkt werden.

Auftragnehmer

Die verantwortliche Person der Fremdfirma überprüft, ob die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten und die Arbeiten sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Stellt die verantwortliche Person der Fremdfirma fest, dass die Maßnahmen nicht eingehalten werden oder nicht geeignet sind, legt sie in Zusammenarbeit mit der auftragsverantwortlichen Person bzw. der koordinierenden Person neue bzw. angepasste Sicherheitsmaßnahmen fest.

Die Beschäftigten aller Beteiligten haben Mitwirkungspflichten. Sie sind verpflichtet, sich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten zu melden, wenn festgelegte Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden, sie unmittelbare erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit oder Defekte an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen feststellen.

Feedbackgespräche durchführen und Auftragsdurchführung bewerten

Auftraggeber Der Auftraggeber macht sich während und nach erfolgter Ausführung des Auftrages ein eigenes Bild von der Fremdfirma. Wurden der Arbeitsauftrag der Leistungsbeschreibung entsprechend erfüllt und gleichzeitig die Sicherheit und die Gesundheit aller Beschäftigten gewahrt, qualifiziert ihn dies für mögliche Folgeaufträge.

Zur Bewertung der Fremdfirma hat sich die Verwendung einer Checkliste bewährt. Auftragnehmer Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma prüfen neben der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages auch, ob die Auftragsausführung reibungslos verlief.

Besonders für weitere Aufträge ist es wichtig zu wissen, inwieweit Planung, Organisation und Ausführung ähnlich ablaufen können oder Veränderungen notwendig werden. Es wird überprüft, ob zu jedem Zeitpunkt die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten garantiert werden konnte. Für die Ergebniskontrolle kann z. B. eine Checkliste eingesetzt werden.

Anlagen:


O3R2.1_Anlage 1: Muster Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen
Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen als Vertragsanlage zum Werkvertrag
O3R2_1 Anlage 1_Muster Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen.docx (27.35KB)
O3R2.1_Anlage 1: Muster Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen
Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen als Vertragsanlage zum Werkvertrag
O3R2_1 Anlage 1_Muster Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen.docx (27.35KB)


O3R2.1_Anlage 2: Muster Auftragsbezogene Vereinbarung zum Arbeitsschutz
Muster Auftragsbezogene Vereinbarung zum Arbeitsschutz
O3R2_1_Anlage 2_Auftragsbezogene Vereinbarungen zum Arbeitsschutz.docx (21.15KB)
O3R2.1_Anlage 2: Muster Auftragsbezogene Vereinbarung zum Arbeitsschutz
Muster Auftragsbezogene Vereinbarung zum Arbeitsschutz
O3R2_1_Anlage 2_Auftragsbezogene Vereinbarungen zum Arbeitsschutz.docx (21.15KB)


O3R2.1_Anlage 3: Muster Bestellung einer koordinierenden Person
Muster Bestellung einer koordinierenden Person
O3R2_1_Anlage 3_Muster Bestellung kordinierende Person.docx (17.84KB)
O3R2.1_Anlage 3: Muster Bestellung einer koordinierenden Person
Muster Bestellung einer koordinierenden Person
O3R2_1_Anlage 3_Muster Bestellung kordinierende Person.docx (17.84KB)


O3R2.1_Anlage 4: Muster Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftraggeber
Muster Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftraggeber
O3R2_1_Anlage 4_Muster Checkliste Bewertung Auftragsabwicklung durch den Auftraggeber.docx (18.25KB)
O3R2.1_Anlage 4: Muster Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftraggeber
Muster Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftraggeber
O3R2_1_Anlage 4_Muster Checkliste Bewertung Auftragsabwicklung durch den Auftraggeber.docx (18.25KB)


O3R2.1_Anlage 5: Muster Checkliste Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer
Checkliste Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer
O3R2_1_Anlage 5_Muster Checkliste Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer.docx (17.7KB)
O3R2.1_Anlage 5: Muster Checkliste Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer
Checkliste Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer
O3R2_1_Anlage 5_Muster Checkliste Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer.docx (17.7KB)